AGB
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Art. 1 Geltungsbereich
Die Ausführung eines Lagerauftrages erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen. Sie umfassen die gesamten, nachstehend näher umschriebenen Tätigkeitsbereiche des Lagerhalters.

Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

Art. 2 Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich des Lagerhalters gemäss Bedingungen umfasst ausschliesslich die Lagerung, Lagerbewirtschaftung und die Ein- und Auslagerung.

Aufgrund der dem Lagerhalter erteilten Weisungen übernimmt dieser die Einlagerung und die Aufbewahrung von Mobiliar, Hausrat sowie Effekten und anderer Güter und besorgt alle mit dem Empfang, der Auslieferung, dem Weitertransport und der sonstigen Behandlung des Lagergutes verbundenen Arbeitsleistungen nach Massgabe nachstehender Bedingungen und gegen Entrichtung des vereinbarten Entgeltes.

Die Aufnahme von Gütern ins Lagerhaus hat der Lagerhalter dem Lagernehmer durch Ausfertigung eines Lagerscheines zu bestätigen. Für Art und Anzahl der eingelagerten Gegenstände ist ausschliesslich der Lagerschein massgebend. Erst nach Unterzeichnung des Lagerscheines durch Lagerhalter und Lagernehmer wird dieser verbindlich. Der Lagerschein hat keinen Wertpapiercharakter, er ist daher weder beleih-, noch verpfänd- oder übertragbar.

Vom Ausstellen eines Lagerscheines wird abgesehen, wenn der Lagernehmer das Lagergut in einem separaten eigenen Lagerraum oder in einem abgeschlossenen Container hinterlegt.

Die Kontrolle bei Eingang der einzulagernden Gegenstände beschränkt sich auf deren äussere Beschaffenheit. Für den Inhalt von Kisten, Kartons, Körben, Schränken, Schubladen und sonstigen Behältnissen haftet der Lagerhalter nur, wenn deren Ein- und Auspacken sowie Plombierung durch seine eigenen Hilfspersonen besorgt wurde und ein vom Lagerhalter ausgestelltes Verzeichnis darüber vorliegt.

Der Lagernehmer verpflichtet sich die maximale Bodenbelastung von 250 kg/m2 nicht zu überschreiten. Er haftet dem Lagerhalter für sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden.

Von der Annahme zur Lagerung sind ausgeschlossen: Gefahrengüter wie feuer- und explosionsgefährliche und überhaupt alle Güter, die in irgendeiner Weise nachteilig auf ihre Umgebung einwirken (z.B. Lebensmittel, lebendige oder tote Tiere) oder die durch gesetzliche Vorschriften dem privaten Verkehr entzogen sind und solche Güter für welche spezielle Lagervorschriften einzuhalten sind. Werden solche Güter dennoch eingelagert, so haftet der Lagernehmer für jeden daraus entstehenden Schaden.

Von der Annahme zur Lagerung sind ausserdem ausgeschlossen: Bargeld, Inhaberpapiere, inklusive Effekten im Sinne des Börsengesetzes, die Inhabereigenschaft haben oder Edelmetalle.

Art. 3 Überprüfung des Lagergutes
Die Sorgfaltspflicht des Lagerhalters erstreckt sich nur auf die Aufbewahrung der Güter in geeigneten Lagerräumen, nicht aber auf besondere Vorkehren und die Behandlung des Gutes während der Lagerung, es sei denn, dass hierüber schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind.

Der Lagernehmer hat den Zustand der Güter selbst zu prüfen. Soll der Lagerhalter den Zustand der Güter überwachen und für deren Unterhalt sorgen, so ist er dafür gegen eine entsprechende Entschädigung besonders zu beauftragen.

Ist Gefahr in Verzug ist der Lagerhalter berechtigt, nach bestem Wissen alleine die nötigen Vorkehrungen zum Schutz der Güter zu treffen.

Art. 4 Haftung des Lagerhalters
Der Lagerhalter haftet dem Lagernehmer für sorgfältige Ausführung des Auftrages.

Der Lagerhalter ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände entstanden ist, die weder der Lagerhalter noch etwaige Unterbeauftragte vermeiden und/oder deren Folgen sie nicht abwenden konnten. Er haftet nur für nachweisbar durch grobes Verschulden von ihm selbst oder von seinen Hilfspersonen verursachten entstandene Schäden; im letzteren Fall nur, soweit er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

Die Haftung des Lagerhalters ist limitiert auf den allgemein üblichen Handelswert am Einlagerungsort der Ware zur Zeit des Verlustes oder der Beschädigung, höchstens aber auf den deklarierten Wert im Lagerschein, bzw. auf CHF 500.–/m3 des beschädigten Gutes.

Pro Ereignis ist die Haftung des Lagerhalters auf CHF 20’000.– beschränkt. Vorbehalten bleiben besonders vereinbarte Versicherungsabsprachen (Art. 6 nachfolgend).

Die Haftung des Lagerhalters ist in nachfolgenden Fällen wegbedungen:

  • für unverpackt zur Lagerung übergebene, besonders empfindliche Gegenstände wie Porzellan, Glas, Marmor, Lampen, Lampenschirme, Bilder, Spiegel, Kunstgegenstände, elektrische und andere Apparate;
  • für Folgen falscher Deklaration;
  • für unverpackt zur Lagerung übergebene Kleider, Wäsche, Decken, kleine Teppiche, sowie überhaupt kleine Gegenstände, die unverpackt der Gefahr des Verlustes ausgesetzt sind;
  • für Verderb von Pflanzen, Nahrungs- und Genussmitteln u.a.m.;
  • für Rost-, Mäuse- und Mottenschäden (auch wenn eine Mottenschutzbehandlung stattgefunden hat), Holzwurm, Schimmel;
  • für Leimlösungen, Schürfungen, Druckstellen, Glanzabgang an der Möbelpolitur, Bruch von morschen Möbeln und Linoleumteppichen sowie für Folgen von Temperaturschwankungen oder Einfluss von Luftfeuchtigkeit;
  • für Schäden und versteckte Mängel, die beim Einlagern durch den Lagerhalter durch eine übliche Überprüfung auf Sicht nicht festgestellt werden können.
  • für Manko an Zahl und Gewicht, insofern der Lagernehmer nicht die Abwägung oder Zählung der Güter anlässlich deren Annahme verlangt hat, üblicher   Schwund vorbehalten.
  • für den inneren Zustand äusserlich gut beschaffener Güterstücke.
  • für indirekte Schäden, Folgeschäden, Verzugsschäden usw.
  • für Geld, Wertpapiere, Dokumente und für Kostbarkeiten wie Kunstgegenstände, Juwelen, Gold- und Silberwaren, Antiquitäten sowie Gegenstände mit  Affektionswert, sowie solche, die verifiziert und gemäss besonderer Vereinbarung übernommen worden sind;
  • für Schäden verursacht durch höhere Gewalt wie Krieg, Erdbeben, Plünderungen, Zerstörung, soziale Unruhen;
  • für Verluste oder Beschädigungen von Inhalten auf Datenträgern;
  • für Schäden bei Einlagerungen in Containern oder bei Miete von separaten Räumen.

Die Haftung des Lagerhalters für den Zustand und Bestand der Ware endet im Zeitpunkt, in welchem der Lagernehmer oder dessen Beauftragter das Gut ohne spezifischen Vorbehalt angenommen hat (Art. 16).

Art. 5 Haftung des Lagernehmers
Der Lagernehmer selbst haftet für alle Schäden, die durch das Lagergut dem Lagerhalter oder Dritten entstehen.

Art. 6 Versicherung
Zur Versicherung des Lagergutes gegen Feuer-, Wasser- und Einbruchdiebstahlschäden ist der Lagerhalter nur verpflichtet, wenn ein schriftlicher Auftrag des Lagernehmers unter Angabe des Versicherungswertes und des zu deckenden Risikos vorliegt.

Die entsprechenden Prämien werden separat in Rechnung gestellt.

Bei jedem Schadenfall hat der Lagernehmer nur soweit Anspruch auf Schadenersatz, als die Versicherungsgesellschaft aufgrund der bezüglichen Versicherungsbedingungen einen solchen leistet, unter Abzug allfälliger Forderungen, die dem Lagerhalter noch zustehen.

Art. 7 Lagergeld und Zahlungsbedingungen
Das Lagergeld ist monatlich im Voraus auf den 1. jeden Monats zu bezahlen. Die Zahlungstermine sind Verfalltage. Das Lagergeld wird pro Kalendermonat berechnet. Besondere Arbeiten, die das Lagergut verursacht oder im Auftrag des Lagernehmers vorgenommen werden, werden besonders verrechnet.

Art. 8 Sicherheitsleistung
Der Lagerhalter behält sich das Recht vor, zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche aus dem vorliegenden Lagervertrag, eine Sicherheit in der Höhe der monatlichen Gebühr zu verlangen. Der Betrag ist bei Vertragsabschluss zu leisten. Die Sicherstellungen sind unbefristet oder für die Dauer des Vertragsverhältnisses zu leisten.

Art. 9 Hausordnung
Der Lagernehmer hat sich an die Hausordnung zu halten und den Weisungen des Personals Folge zu leisten. Ein Exemplar der Hausordnung wurde dem Lagernehmer ausgehändigt. Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Hausordnung und/oder die Weisungen des Personals kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Rückforderungen von bereits geleisteten Zahlungen sind ausgeschlossen.

Der Lagernehmer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Hausordnung jederzeit abgeändert werden kann. Aus einer Änderung der Hausordnung kann der Lagernehmer keine Rechte ableiten.

Art. 10 Domizilwechsel
Der Lagernehmer hat dem Lagerhalter jeden Wechsel seines Domizils unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Solange der Domizilwechsel nicht angezeigt ist, ist der Lagerhalter berechtigt, die Korrespondenz an die letztgenannte Adresse des Lagernehmers zu senden.

Art. 11 Retentionsrecht und freihändiger Verkauf
Die eingelagerten Güter haften dem Lagerhalter als Pfand (Art. 485 Abs. 3 OR, Art. 895 ZGB) für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lagernehmer.

Nach ungenutztem Ablauf einer vom Lagerhalter unter Verwertungs-androhung gesetzten Zahlungsfrist an die letztgenannte Adresse des Lagernehmers (Art. 10) darf der Lagerhalter die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten (freihändiger Verkauf oder, falls das Lagergut keinen materiellen Wert aufweist, Entsorgung).

Der Erlös einer allfälligen Verwertung wird vorab zur Kostendeckung verwendet. Vom Erlös nicht gedeckte ausstehende Lagerkosten bzw. die Kosten des Verkaufes oder der Entsorgung werden dem Lagernehmer in Rechnung gestellt. Ein allfälliger Überschuss wird ausbezahlt.

Art. 12 Übertragung des Lagerscheines
Geht das Eigentum des Lagergutes nach der Einlagerung an einen Dritten über, so muss für diesen ein neuer Lagerschein ausgestellt werden. Erst nach dessen beiderseitigen Unterzeichnung wird die Übertragung rechtskräftig. Der Lagerhalter ist berechtigt, vor Ausstellung des neuen Lagerscheines volle Bezahlung der auf dem Gut lastenden Forderungen zu verlangen. Für die daraus entstehenden Kosten hat der Lagernehmer aufzukommen.

Art. 13 Besichtigung des Lagergutes und Zugang
Der Lagernehmer hat nach vorheriger Anzeige von mindestens 24 Stunden und in Begleitung eines Funktionärs des Lagerhalters gegen Vorweisung des Lagerscheines und unter Übernahme der daraus entstehenden Kosten Zutritt zum Lagerraum.

Wenn der Lagernehmer das Lagergut in einem separaten eigenen Lagerraum oder in einem abgeschlossenen Container hinterlegt, erhält der Lagernehmer einen persönlichen Code mit welchem er Zutritt zum Gebäude des Lagerhalters erhält. Der abgeschlossene Lagerraum/Container ist mit einem persönlichen, separaten Schlüssel zugänglich. Der Zugang ist 7 Tage pro Woche von 6 Uhr morgens bis 22 Uhr möglich. Ausserhalb dieser Zugangszeiten ist ein Zutritt nach Vereinbarung auch möglich.

Art. 14 Kündigung
Ist der Lagervertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit deren Ablauf.

Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen kann der Lagernehmer den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen, der Lagerhalter mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung durch den Lagerhalter hat an die letztgenannte Domiziladresse des Lagernehmers zu erfolgen (es gilt Art. 10).

Der Lagervertrag kann vorzeitig fristlos aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Als wichtige Gründe gelten namentlich wenn die eingelagerte Ware störende Eigenschaften (Gerüche, Auslaufen, Schädlinge, Erwärmung, etc.) hat oder entwickelt, die andere Güter, das Lagerhaus selbst, darin tätige Peronen oder die Umwelt beeinträchtigen, wenn die Geschäftsbedingungen durch den Lagernehmer nicht eingehalten werden.

Dem Lagernehmer ist eine angemessene Frist zur Abholung des Lagergutes anzusetzen. Wird das Lagergut nicht innerhalb der angesetzten Frist abgeholt, ist der Lagerhalter berechtigt, die Güter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Lagernehmers freihändig zu verkaufen oder zu entsorgen, falls sie keinen materiellen Wert mehr aufweisen.

Art. 15 Auslagerung und Rückgabe des Mietobjektes
Der Lagerhalter ist bei Vorweisen des Lagerscheines verpflichtet, das Lagergut herauszugeben. In jedem Fall ist der Lagerhalter berechtigt, die Legitimation des Herausverlangenden weiter zu prüfen. Ein eventuelles Abhandenkommen des Lagerscheines ist unverzüglich dem Lagerhalter zwecks Ausstellung eines Duplikats und Ungültigerklären des ersten Lagerscheines zu melden.

Werden einzelne Stücke herausverlangt, so hat der Lagernehmer für das Umstellen der Möbel, Öffnen der Kisten und allfällige andere Arbeitsleistungen aufzukommen. Bei Teilbezügen hat der Lagerhalter Anrecht auf einen Empfangsschein. Bei einer Teilauslagerung (oder zusätzlichen Einlagerung) kann der Lagerhalter die Höhe des Lagergeldes neu festsetzen.

Sofern der Transport des Gutes nicht durch den Lagerhalter ausgeführt wird, so hat der Lagerhalter Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Infrastrukturkosten (Rampe, Lift etc.) und für Hilfspersonen.

Wenn der Lagernehmer das Lagergut in einem separaten eigenen Lagerraum oder in einem abgeschlossenen Container hinterlegt, hat der Lagernehmer das Mietobjekt bei Beendigung des Lagervertrages sauber gereinigt und in dem Zustand zurückzugeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. Sämtliche Schäden, welche nicht auf die normale Abnützung zurückzuführen sind, hat der Lagernehmer bis zur Beendigung des Lagervertrages auf eigene Kosten zu beheben bzw. beheben zu lassen.

Die Auslagerung resp. Rückgabe des vollständig geräumten Mietobjektes erfolgt bis spätestens am Tag der Beendigung des Lagervertrages 12.00 Uhr. Fällt der Rückgabetermin auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Ruhe- oder Feiertag, hat die Rückgabe bis spätestens am nächsten darauf folgenden lokalen Werktag 12.00 Uhr zu erfolgen.

Bevor die Auslagerung resp. Rückgabe des Mietobjektes auch nur eines Teils der eingelagerten Güter erfolgen kann, sind alle auf dem Lagergut lastenden Forderungen zu begleichen (Art. 7 und Art. 11).

Art. 16 Mängelrüge
Mängel bei der Rücknahme des Gutes müssen durch den Lagernehmer sofort gerügt werden. Durch vorbehaltlose Annahme des Gutes verliert er alle Schadenersatzansprüche. Ansprüche für fehlendes Lagergut oder äusserlich erkennbare Schäden sind anlässlich der Auslagerung selbst, andere Ansprüche innerhalb von 3 Tagen nach Auslagerung dem Lagerhalter schriftlich anzuzeigen. Nimmt der Lagernehmer selbst oder dessen Beauftragter (nicht der Lagerhalter) die Ein- und Auslagerungen vor, so ist der Lagerhalter jeglicher Lagerhaftung enthoben.

Art. 17 Verkauf von Lagergut
Der Lagerhalter kann Aufträge zur Veräusserung des Lagergutes entgegennehmen und Interessenten die verkäuflichen Gegenstände zeigen. Wird nichts anderes vereinbart, ist der Lagerhalter in der Preisfestsetzung frei. Für seine Bemühungen erhält er, falls nichts anderes vereinbart ist, eine Kommission von 10 % auf den Bruttoerlös. Auslagen sind vom Lagernehmer unabhängig vom Verkauf separat zu vergüten.

Art. 18 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Sitz des Lagerhalters als Gerichtsstand.

Es gilt schweizerisches Recht.

Stand April 2024